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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Artikel 1: Definitionen

Absatz 1
In diesen allgemeinen Bedingungen wird verstanden unter:
Lieferant: Beheermaatschappij Jan Zandbergen B.V., mit Sitz in Veenendaal, sowie alle mit ihr verbundenen Unternehmen;
Abnehmer: die Gegenpartei des Lieferanten, die die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Waren und Leistungen abnimmt.
Absatz 2
Wo in diesen allgemeinen Bedingungen von „Gütern“ gesprochen wird, werden darunter sowohl die vom Lieferant zu liefernden Waren als auch die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen verstanden.
Absatz 3
Wo in diesen allgemeinen Bedingungen auf eine international definierte Klausel verwiesen wird, muss eine solche Klausel im Sinne der von der Internationalen Handelskammer zuletzt veröffentlichten INCOTERMS verstanden werden.

Artikel 2: Gültigkeit

Absatz 1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden auf jedem Vertrag zwischen Lieferant und Abnehmer, einschließlich von, aber nicht begrenzt auf Verträge in Bezug auf die Lieferung von Fleisch, Fleischprodukten und sonstigen damit zusammenhängenden Gütern durch den Lieferanten diese „Allgemeinen Bedingungen“ Anwendung.
Absatz 2
Die Bestimmungen im vorausgehenden Absatz gelten ebenso für nähere oder ergänzende Verträge zwischen Lieferant und Abnehmer, wobei die Anwendbarkeit dieser „Allgemeinen Bedingungen“ nicht näher ausdrücklich verlangt wird.
Absatz 3
Die Gültigkeit eventueller vom Abnehmer gehandhabter Allgemeiner Lieferbedingungen wird ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung akzeptiert der Lieferant gemeinsam mit der Annahme der vorliegenden Bedingungen.

Artikel 3: Angebote / Zustandekommen des Vertrags

Absatz 1
Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind für den Lieferanten freibleibend, können für die Dauer von 48 Stunden vom Abnehmer angenommen werden und stützen sich auf die Lieferung unter üblichen Bedingungen und in den normalen Arbeitszeiten.
Absatz 2
Falls ein freibleibendes Angebot angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
Absatz 3
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die vom Abnehmer erteilte Bestellung vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurde.
Absatz 4
Vereinbarungen mit oder Zusagen durch Vertreter oder Untergebene des Lieferanten sind für den Lieferanten nicht verbindlich, sofern diese Vereinbarungen oder Zusagen nicht schriftlich vom Lieferanten bestätigt wurden oder der Lieferant deren Annahme nachgewiesen hat, indem er
gegenüber dem Abnehmer tatsächlich mit der Ausführung dieser Vereinbarungen oder Zusagen begonnen hat.

Artikel 4: Art und Umfang des Vertrags

Absatz 1
Für die Art und den Umfang des Vertrags ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten und mangels derer das Angebot des Lieferanten verbindlich.
Absatz 2
Der Vertrag umfasst nur die Lieferung der Güter und Leistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden.
Absatz 3
An eine Abweichung von sowie Ergänzung der Art und des Umfangs des Vertrags, wie beschrieben in der Auftragsbestätigung und mangels derer des Angebots des Lieferanten oder wie dieser anderweitig anfänglich vereinbart hat, ist der Lieferant nicht gebunden, es sei denn, dass sie zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde oder der Lieferant die Annahme einer solchen Abweichung oder Ergänzung nachweist, indem er dem Abnehmer gegenüber tatsächlich mit der Ausführung dieser Änderung oder Ergänzung beginnt. Wenn eine Abweichung oder Ergänzung der Art und des Umfangs des Vertrags vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis, die Art der Lieferung und die Lieferzeit sowie andere
Teile des Vertrags an die vereinbarten Änderungen anzupassen. Falls eine solche Ergänzung oder Abweichung zu einer längeren Lieferzeit führt, haftet der Lieferant keinesfalls für Geldstrafen und/oder Schaden aufgrund Terminüberschreitung.
Absatz 4
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen und vorbehaltlich dessen, was ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart worden ist, kann der Abnehmer aus Abweichungen von einer vereinbarten Menge oder einem vereinbarten Gewicht von 1% oder weniger keine Rechte und/oder Ansprüche gegenüber dem Lieferanten entnehmen.

Artikel 5: Preis

Absatz 1
Die vom Lieferanten angegebenen bzw. vereinbarten Preise stützen sich auf die Lieferung frei Haus (DDP) sowie ausschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben bzw. vereinbart worden. Der Lieferant wird keine Freistellung von welcher Steuer oder Erhebung auch immer anerkennen, es sei denn, der Abnehmer legt dem Lieferanten eine angemessene Freistellungsbescheinigung für die betreffende Steuer vor.
Absatz 2
Der/die bei dem Angebot angegebene(n) Preis oder Preise bzw. der/die vereinbarte(n) Preis oder Preise stützt/-en sich auf die zu jenem Zeitpunkt kostenbestimmenden Faktoren. Falls während des Zeitraums zwischen dem Datum des Zustandekommens des Vertrags und jenem der Lieferung die Preise der Grundstoffe, Materialien, Ausrüstung, Energie, Löhne, Soziallasten, Steuern und/oder andere kostenbestimmenden Faktoren, einschließlich der von den Zulieferbetrieben dem Lieferanten berechneten Preise, Änderungen unterworfen waren, ist der Lieferant berechtigt, die angebotenen bzw. vereinbarten Preise dementsprechend zu ändern.
Absatz 3
Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind die Preise des Lieferanten in Euro angegeben. Das Wechselkursrisiko trägt der Abnehmer.
Absatz 4
Der Lieferant ist berechtigt, die Kosten, die für den Lieferanten mit einer Verpflichtung zur Zurücknahme und/oder Verarbeitung von Verpackungsmaterial verbunden sind, separat, d. h. über den/die vereinbarten Preis/Preise hinaus dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
Absatz 5
Wiederverwendungsfähige Verpackungen, wie z. B. Kisten usw., bleiben jederzeit Eigentum des Lieferanten und sind vom Abnehmer an den Lieferanten zurückzugeben. Wenn der Abnehmer dies unterlässt, ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer alle Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des betreffenden Materials in Rechnung zu stellen. Für CBL-Kisten bestehen diese Kosten aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich der zusätzlichen Kosten, die der Lieferant dem Abnehmer seit der Bereitstellung des Materials bezahlt hat.

Artikel 6: Lieferzeit

Absatz 1
Die Lieferzeit beginnt am Tag des Zustandekommens des Vertrags, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben.
Absatz 2
Genannte Lieferzeiten sind nie als verbindliche Termine zu betrachten. Die alleinige Tatsache, dass die Lieferzeit überschritten wurde, berechtigt den Abnehmer nicht zu einer Entschädigung, Auflösung oder Kündigung des (Teil-)Vertrages.
Absatz 3
Der Lieferant ist stets berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und im Zusammenhang damit Teilrechnungen auszustellen.
Absatz 4
Falls die Waren nach Verstreichen der Lieferfrist nicht vom Abnehmer abgenommen wurden, werden diese zu seiner Verfügung auf seine Rechnung und sein Risiko gelagert, aber der Lieferant ist gleichzeitig berechtigt, in jedem Fall den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen und
vollständige Entschädigung zu verlangen oder vor Gericht Befreiung von seiner Verpflichtung zu fordern. Gleichzeitig ist der Lieferant in jenem Fall berechtigt, die Waren, nachdem drei Tage nach Vorlage an den Abnehmer verstrichen sind, an Dritte zu verkaufen. In letzterem Fall tritt der Ertrag dieser Waren bis zum maximal vereinbarten Preis an die Stelle dieser Ware, dahingehend, dass der Lieferant berechtigt ist, alle von ihm getätigten Kosten und Schäden von diesem Ertrag in Abzug zu bringen bzw. mit diesem Ertrag zu verrechnen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Abnehmer anderweitig in Bezug auf alle Kosten und Schäden anzusprechen, und jeweils unbeschadet aller anderen in jenem Fall dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer zustehenden Rechte.
Absatz 5
Falls bei einer vereinbarten Lieferung von Geschäftswaren diese nach Ablauf der Lieferfrist nicht vom Abnehmer abgenommen wurden, ist der Lieferant berechtigt, die für die Ablieferung bestimmten Waren anzugeben, in welchem Fall der Lieferant nach Verständigung des Abnehmers noch stets zur
Ablieferung dieser Waren verpflichtet ist, unbeschadet der Befugnis des Lieferanten zur Ablieferung anderer Waren, die die Verpflichtung erfüllen und unbeschadet der Bestimmungen im vorausgehenden Absatz.

Artikel 7: Höhere Gewalt

Absatz 1
Unter höherer Gewalt wird jedes vom Willen des Lieferanten unabhängige Ereignis oder ein Umstand verstanden, der die Erfüllung des Vertrags bleibend oder rechtzeitig verhindert.
Absatz 2
Im Falle der Höheren Gewalt ist der Verkäufer von all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer freigestellt, ohne dafür irgendeine Form des Schadensersatzes (dies schließt ausdrücklich auch Folgeschäden ein) gegenüber dem Abnehmer schuldig zu sein. Im Falle vorübergehender höherer
Gewalt werden die gegenseitigen Verpflichtungen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages für höchstens 30 Tage ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dafür Schadensersatz von der anderen Partei verlangen zu können. 

Artikel 8: Lieferung und Annahme

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Waren frei Haus (DDP). Falls der Abnehmer die zu liefernden Waren selbst beim Lieferanten (oder an einer von diesem angegebenen Stelle) abholt, erfolgt die Lieferung der Waren ab Magazin (EXW), in welchem Fall die Waren für vom Lieferanten geliefert gehalten werden und als vom Abnehmer angenommen betrachtet werden, sobald die Waren beim Abnehmer vorgelegt wurden.

Artikel 9: Risikoübergang

Die zu liefernden Sachen gehen ab Lieferung auf Rechnung und Risiko des Abnehmers, wie erwähnt
im vorausgehenden Artikel.

Artikel 10: Qualität, Abnahme, Mängel, Reklamationen

Absatz 1
Die vom Lieferanten gelieferten Waren gelten als angemessen, falls sie die gesetzlichen tiermedizinischen Qualitätsanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags am Ort der Niederlassung des Lieferanten gelten oder die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ausdrücklich anders vereinbarten Spezifikationen erfüllen.
Absatz 2
Gewichtsverlust durch Kühlung oder Gefrieren wird nicht als Mangel betrachtet.
Absatz 3
Der Abnehmer muss die gelieferten Waren sofort nach Lieferung auf Vollständigkeit und Angemessenheit prüfen.
Absatz 4
Reklamationen müssen unter Angabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich erfolgen, wenn die Reklamation sich auf sensorisch wahrnehmbare Mängel bezieht. Dies ist eine Ablauffrist.
Absatz 5
Reklamationen wegen nicht sensorisch wahrnehmbarer Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Auch dies ist eine Ablauffrist.
Absatz 6
Reklamationen in Bezug auf die Haltbarkeit von Waren, die mit einem Haltbarkeitsdatum versehen sind, können abweichend vom vorausgehenden Absatz bis zum Haltbarkeitsdatum erfolgen, sofern der Abnehmer dabei nachweist, dass er die betreffenden Waren ununterbrochen gemäß den mit der Haltbarkeitsgarantie verbundenen Bedingungen aufbewahrt hat und die betreffenden Waren sich noch in der Originalverpackung befinden.
Absatz 7
Innerhalb von 8 Tagen nach den in Absatz 4, 5 und 6 genannten Meldungen muss ein von einem anerkannten und unabhängigen Sachverständigen erstellter Prüfbericht vorgelegt werden, aus dem sich die Richtigkeit, Art und der Umfang der Mängel ergibt, mangels dessen der Abnehmer in Bezug auf die Reklamation(en) keine Ansprüche gegen den Lieferanten geltend machen kann.
Absatz 8
Falls der Lieferant eine Reklamation des Abnehmers akzeptiert, wird der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel kostenlos durch Ergänzung bzw. Ersatz beseitigen oder dem Abnehmer den Teil vergüten, auf den sich der Mangel bezieht. Der Lieferant ist zu den im vorausgehenden Satz erwähnten Verpflichtungen nur verpflichtet, falls und sofern der Abnehmer nachweist, dass die festgestellten Mängel oder Fehler die Folge von dem
Lieferanten zuzurechnenden Umständen ist. Der Lieferant ist auf Wunsch berechtigt, eine eigene Untersuchung nach Art, Umfang und Ursache
eines festgestellten Mangels vorzunehmen, in welchem Fall der Abnehmer verpflichtet ist, dem alle vom Lieferanten gewünschte Mitwirkung zukommen zu lassen, mangels dessen der Abnehmer in Bezug auf die festgestellten Mängel seine Ansprüche gegen den Lieferanten geltend machen kann.
Absatz 9
Im Fall eines Umstands, wie in diesem Artikel erwähnt, kann der Abnehmer den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nur auflösen, falls der Abnehmer nachweist, dass die festgestellten Mängel dem Lieferanten zuzurechnen sind und nur, nachdem der Abnehmer dem Lieferanten eine unter allen Umständen berücksichtigte angemessene Frist gesetzt hat, die festgestellten Mängel in annehmbarer Art und Weise zu beheben und ebenso nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags angemessenerweise nicht vom Abnehmer verlangt werden kann.
Absatz 10
Reklamationen in Bezug auf die Höhe der vom Lieferanten übersandten Rechnungen müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gemeldet werden, welche Frist als Ablauffrist zu gelten hat.
Absatz 11
Der Lieferant haftet gegenüber dem Abnehmer niemals für Schäden bis zu einem höheren Betrag als dem Betrag der Kaufsumme der gelieferten Waren oder Leistungen, einschließlich des eventuellen Schadens an anderen Sachen als den gelieferten Waren, Verletzungsschaden und Folgeschaden.
Abnehmer befreit Lieferanten von allen Forderungen von Dritten aufgrund eines Mangels eines Guts. Der Abnehmer muss sich ab dem Zeitpunkt der Lieferung ausreichend gegen die üblichen Risiken versichern.

Artikel 11: Rücksendungen

Absatz 1
Rücksendungen, deren Versandkosten nicht im Voraus vom Abnehmer beglichen werden, werden vom Lieferanten nicht angenommen. Rücksendungen, deren Versandkosten wohl im Voraus vom Abnehmer beglichen werden, werden vom Lieferanten ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen.
Absatz 2
Die Annahme von eventuellen Rücksendungen beinhaltet keine Akzeptierung seitens des Lieferanten eines vom Abnehmer behaupteten Grundes zur Rücksendung.

Artikel 12: Eigentumsvorbehalt

Absatz 1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Waren vor, die er an den Abnehmer geliefert hat, einschließlich der bereits bezahlten Waren, bis der Kaufpreis für alle gelieferten Waren vollständig beglichen ist.
Absatz 2
Falls der Lieferant im Rahmen des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrags über vom Abnehmer zu vergütende Arbeiten diese für den Abnehmer ausgeführt hat, gilt der Eigentumsvorbehalt ebenso, bis der Abnehmer auch diese Forderung des Lieferanten vollständig beglichen hat.
Absatz 3
Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenso in Bezug auf Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer aufgrund der Nichterfüllung des Abnehmers von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten hat.
Absatz 4
Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf der Abnehmer die Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein anderes Recht daran erteilen, vorbehaltlich der im folgenden Absatz dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen.
Absatz 5
Der Abnehmer verpflichtet sich, seine Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erhält, nicht an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzutreten oder zu verpfänden. Der Abnehmer verpflichtet sich des Weiteren, die erwähnten Forderungen, sobald der Lieferant den Wunsch
dazu zu erkennen gibt, an ihn in der Art und Weise zu verpfänden, wie angegeben in Artikel 3:239 (niederländisches) Bürgerliches Gesetzbuch, und zwar als größere Sicherheit aller Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer, aus welchem Grund auch immer.
Absatz 6
Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten aufzubewahren.
Absatz 7
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand, Explosion und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherung dem Lieferanten auf erste Ankündigung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Absatz 8
Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber den Versicherern der Waren aufgrund der genannten Versicherungen werden, sobald der Lieferant den Wunsch dazu zu erkennen gibt, vom Abnehmer an den Lieferanten in der Art und Weise verpfändet, wie angegeben in Artikel 3: 239 (niederländisches)
Bürgerliches Gesetzbuch, und zwar als größere Sicherheit aller Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer, aus welchem Grund auch immer.
Absatz 9
Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder hat der Lieferant Grund zur Befürchtung, dass der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Abnehmer der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Kosten der Rücknahme, und unbeschadet aller anderen Rechte, die dem Lieferanten in diesem Fall zustehen, einschließlich des Rechts auf Verrechnung mit
einem eventuell durch den Lieferanten erlittenen Schaden.

Artikel 13: Eigentumsvorbehalte in Deutschland

In Abweichung von den Bestimmungen im vorausgehenden Artikel gilt in Bezug auf vom Lieferanten an in Deutschland niedergelassene Abnehmer gelieferte Waren Folgendes: (In Abweichung von den Bestimmungen im vorausgehenden Artikel gilt in Bezug auf vom Lieferanten
an in Deutschland niedergelassene Abnehmer gelieferte Waren Folgendes:)

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die dem Lieferanten aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer zustehen.

Das Eigentum des Lieferanten streckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltswaren entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für den Lieferanten her und verwahrt sie für ihn. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen den Lieferanten.

Bei Verarbeitung eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.

Artikel 14: Zahlung

Absatz 1
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart und unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels, müssen Zahlungen an den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beim Lieferanten eingegangen sein Der Abnehmer befindet sich vom ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
Absatz 2
Der Abnehmer ist nicht zur Verrechnung berechtigt.
Absatz 3
Wenn der Abnehmer eine Vollmacht zum (automatischen und/oder kontinuierlichen) Bankeinzug erteilt hat, ist der Lieferant berechtigt, den Bankeinzug am ersten Werktag nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchführen zu lassen.
Absatz 4
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, für jede Lieferung oder Teillieferung vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
Absatz 5
Falls vom Lieferanten in Bezug auf bestimmte zu liefernde oder gelieferte Waren die Zahlung der Hauptsumme oder eines Teils davon in Raten gestattet wird, wird die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag der Vergütung gleichzeitig mit der ersten Rate einforderbar, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Absatz 6
Die Kosten auf Rechnung des Lieferanten, die der Abnehmer vorgeschossen hat, werden bei Zahlung der letzten Rate verrechnet.
Absatz 7
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung vom Abnehmer eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung aller seiner Zahlungsverpflichtungen oder eines Teils davon zu verlangen.
Absatz 8
Der Lieferant ist berechtigt, weitere Lieferungen aufzuschieben, falls der Abnehmer in Verzug mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ist oder nicht seine Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit erfüllt oder anderweitig säumig bei einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten ist, auch falls eine feste Lieferfrist vereinbart wurde, jeweils unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Vertrag in jenem Fall aufzulösen und/oder vollständige Entschädigung zu fordern und unbeschadet der in jenem Fall sonstigen dem Lieferanten zustehenden Rechte.
Absatz 9
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dienen alle Zahlungen, wie auch immer sie vom Abnehmer genannt werden, an erster Stelle zur Verminderung der Kosten, anschließend zur Verminderung der angefallenen Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme der unbezahlt
gelassenen Rechnung, wobei dann, wenn mehrere Rechnungen unbezahlt geblieben sind, die Zahlungen an erster Stelle zur Minderung der Hauptsumme der Rechnung mit dem ältesten Datum dienen.
Absatz 10
Falls der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitstag der unbezahlten Rechnung/Rechnungen Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen, zuzüglich 2% auf den offenstehenden Betrag.
Absatz 11
Falls der Abnehmer infolge der Bestimmungen in Absatz 10 dieses Artikels in Verzug geraten ist, sind ab jenem Moment alle bei Lieferanten gegenüber dem Abnehmer offenstehenden Forderungen sofort einforderbar.
Absatz 12
Im Fall von Zahlung mittels Wechseln und Schecks gehen die Wechsel- und Scheckkosten zu Lasten des Abnehmers. Dasselbe gilt für Rückerstattungskosten.

Artikel 15: Außergerichtliche und gerichtliche Kosten

Alle vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Einforderung von Forderungen gegenüber dem Abnehmer zu tätigende außergerichtliche und gerichtliche Kosten gehen auf Rechnung des Abnehmers, wobei die außergerichtlichen Kosten anteilsmäßig zu der zu fordernden Hauptsumme berechnet werden oder anteilsmäßig zu dem Wert der anderweitig vom Abnehmer zu fordernden Leistung, in der Art und Weise, wie im Folgenden angegeben, dahingehend, dass diese mindestens € 150,– betragen, sowie dahingehend, dass der Lieferant jederzeit berechtigt ist, die tatsächlich von ihm getätigten außergerichtlichen Kosten zu fordern, sofern diese mehr betragen als der in folgender Weise berechnete Betrag. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% der zu fordernden Hauptsumme(n) zuzüglich Zinsen oder über den Wert der anderweitig vom Abnehmer zu fordernden Leistung. Wenn der Abnehmer die Lieferung nicht rechtzeitig übernimmt und der Lieferant daher zur Lagerung der Ware verpflichtet ist, werden dem Abnehmer neben den vorgenannten außergerichtlichen Kosten auch Lagerkosten berechnet. Die Lager- und Finanzierungskosten betragen 0,02 €/kg/Tag.

Artikel 16: Haftung

Absatz 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 10 dieser allgemeinen Bedingungen haftet der Lieferant nie für irgendeinen Schaden, vorbehaltlich des Falls von Absicht, grobem Verschulden und vorbehaltlich falls und sofern dies im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften ist.
Absatz 2
Unbeschadet der Bestimmungen im vorausgehenden Absatz ist jede Haftung des Lieferanten für Betriebsschaden oder anderen indirekten Schaden ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3
Unbeschadet der Bestimmungen des vorausgehenden Absatzes wird im Fall einer eventuellen Haftung des Lieferanten eine auf ihm ruhende Verpflichtung zur Entschädigung jederzeit auf den mit dem Abnehmer bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis ausschließlich MWSt. beschränkt, dahingehend, dass falls sich der Vertrag auf Teillieferungen bezieht oder der Lieferant von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Lieferung in Teilen stattfinden zu lassen, in jenem Fall eine auf den Lieferanten ruhende Verpflichtung zur Entschädigung jederzeit auf den sich auf jenen Teil des Vertrags
beziehenden Preis beschränkt, womit der Schadensfall im engsten Sinn zusammenhängt, dahingehend, dass eine Verpflichtung zur Entschädigung jederzeit auf € 25.000,– beschränkt ist.
Absatz 4
Der Abnehmer muss innerhalb angemessener Zeit nach Entdeckung des Schadens darüber schriftlich Mitteilung an den Lieferanten machen, mangels dessen der Abnehmer für diesen Schaden keine Ansprüche mehr gegen den Lieferanten wird geltend machen können. Gleichzeitig muss der Abnehmer in jenem Fall dem Lieferanten jede Mitwirkung bei einer eventuellen Prüfung durch den Lieferanten nach Art, Umfang und Ursache des festgestellten Schadens erteilen, unter Strafe des Verfalls von eventuellen Ansprüchen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf diesen Schaden.
Absatz 5
Unbeschadet der Bestimmungen im vorausgehenden Absatz dieses Artikels entfällt jedes Forderungsrecht des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten ein Jahr nach Entstehen des Schadens oder seinem Beginn.

Artikel 17: Allgemeine Lebensmittelverordnung

Der Abnehmer verpflichtet sich im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Waren, genau alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich für den Abnehmer aus der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (General Food Law) und
den vereinheitlichten Regelungen dazu ergeben. Der Abnehmer hält den Lieferanten für alle Ansprüche von Dritten, einschließlich von staatlichen
Behörden, schadlos, falls und sofern der Abnehmer sich nicht genau an die vorkommenden Regelungen hält.

Artikel 18: Verwaltungsnachweis

Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils sind in Bezug auf den Vertrag die in der Verwaltung des Lieferanten vorgehenden Daten entscheidend.

Artikel 19: Aufschub und Auflösung

Absatz 1
Unbeschadet der in den vorausgehenden Artikeln in Bezug auf den Aufschub und die Auflösung enthaltenen Bestimmungen ist der Lieferant berechtigt, falls der Abnehmer nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig eine seiner Verpflichtungen aufgrund des zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages erfüllt, falls ernste Zweifel daran bestehen, ob der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem vorgenannten Vertrag erfüllen kann, im Fall von Konkurs, Zahlungsaufschub, Vormundschaft, Stilllegung, Liquidation des Abnehmers, vollständiger oder teilweiser Übertragung oder (stiller) Verpfändung seines Betriebs oder eines bedeutenden Teils der Betriebsmittel oder Betriebsforderungen oder Inbeschlagnahme zu Lasten des Abnehmers, sei es ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten, den Vertrag um max. 6 Monate aufzuschieben oder sei es, ihn, obwohl er noch nicht ausgeführt ist, aufzulösen, wobei das Recht des Lieferanten auf Vergütung des von ihm erlittenen Schadens bzw. des entgangenen Gewinns unbeschadet bleibt.
Absatz 2
Im Fall der Auflösung, wie im vorausgehenden Absatz erwähnt, wird der dem Lieferanten geschuldete vereinbarte Preis unter Abzug dessen, was bereits bezahlt wurde und der vom Lieferanten noch nicht getätigten Kosten sofort einforderbar.
Absatz 3
Bei den im ersten Absatz genannten Fällen werden alle offenstehenden Forderungen, die der Lieferant in jenem Zeitpunkt gegenüber dem Abnehmer hat, sofort vollständig einforderbar.

Artikel 20: Integritätserklärung

Absatz 1
Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, vom Lieferanten bezogene Waren an von der Europäischen Union sanktionierte Länder oder Personen zu liefern.
Absatz 2
Es ist nicht gestattet, Personen, die beim Lieferanten beschäftigt sind oder für ihn arbeiten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten Geld oder Waren anzubieten, die einen Betrag von 50 € überschreiten.

Artikel 21: Niederländischer Text verbindlich

Falls die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gleichzeitig in einer Fremdsprache vorliegen oder erstellt werden, wird im Fall einer Abweichung vom niederländischen Text oder im Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Bedeutung und/oder Auslegung einer Bedingungen der niederländische Text und die Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen stets entscheidend sein.

Artikel 22: (Teilweise) Nichtigkeit

Wenn und insofern eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder zu vernichten ist, muss für die Bestimmung die gesetzlich wohl zugelassene Bestimmung angewandt werden, die die meiste Übereinstimmung mit dem Zweck der Parteien hat, so wie dieser aus der
nichtigen oder zu vernichtenden Bestimmung erkennbar ist und die sonstigen Bestimmungen bleiben unverkürzt in Kraft.

Artikel 23: Streitigkeiten / Anwendbares Recht

Absatz 1
Auf alle Verträge, worauf diese allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, ist niederländisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufvertrags, dahingehend, dass sofern eine Lieferung auf einen in Deutschland ansässigen Abnehmer abzielt, was die Bestimmungen in Artikel 13 dieser allgemeinen Bedingungen anbetrifft, deutsches Recht anwendbar ist.
Absatz 2
Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss jedes anderen Richters in erster Instanz vom zuständigen Richter des Gerichts Midden-Nederland geschlichtet, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Abnehmer vor den gemäß den ordentlichen Rechtsregeln befugten Richter vorzuladen.